AGB

1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich
Sämtliche Warenlieferungen und Dienstleistungen werden von uns auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Abkürzung „AN“ steht für Auftragnehmer, die Abkürzung „AG“ für Auftraggeber.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Rangfolge der Vertragsgrundlagen
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gilt folgende Rangfolge:

  • individuelle Vereinbarungen;
  • Auftragsbestätigung;
  • Angebot und Leistungsverzeichnis;
  • Pläne und sonstige technische Unterlagen;
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des AG nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

1.4 Laufende Geschäftsbeziehungen
Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2. Begriffsbestimmungen, Preise und Abrechnung

2.1 Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der für eine bestimmte Einheit einer im Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung vereinbarte Preis.
Die Gesamtvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des jeweiligen Einheitspreises mit den tatsächlich ausgeführten und durch Aufmaß festgestellten Leistungsmengen. Die tatsächlich ausgeführten Mengen können von den im Angebot oder Leistungsverzeichnis angenommenen Mengen abweichen. Dadurch kann auch die Schlussrechnung von der ursprünglich angenommenen Auftragssumme abweichen.

2.2 Fehlende Preisvereinbarung
Soweit für eine werkvertragliche Leistung keine konkrete Vergütung vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Besteht keine Taxe, ist die bei Vertragsschluss für eine vergleichbare Leistung übliche Vergütung geschuldet.
Für Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarten Preise oder die dem AG vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte und wirksam einbezogene Preisliste.

2.3 Preiskalkulation
Unsere Preise können als Mischkalkulation gebildet sein. Sie enthalten, soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen, neben den unmittelbaren Lohn- und Materialkosten insbesondere anteilige Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge, allgemeine Geschäftskosten, Verwaltungs- und Vorhaltekosten sowie Wagnis und Gewinn.
Aus der Kalkulation einzelner Positionen kann nicht ohne Weiteres auf die Kalkulation anderer Positionen geschlossen werden.

2.4 Wege- und Fahrtzeiten Erforderliche Wege- und Fahrtzeiten zum und vom Einsatzort sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten, soweit im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Sie werden nach den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen berechnet.

Werden mehrere Aufträge im Rahmen einer Fahrt miteinander verbunden, werden die Fahrtzeiten angemessen auf die betreffenden Aufträge verteilt.

2.5 Fahrzeug- und Anfahrtskosten
Zusätzlich zu den Fahrtzeiten können Fahrzeug- oder Anfahrtspauschalen berechnet werden, soweit dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer vor Vertragsschluss einbezogenen Preisliste vereinbart ist.
Die Einteilung kann nach der einfachen Entfernung zwischen Betriebssitz und Einsatzort erfolgen:

  • Zone 1: bis einschließlich 10 km;
  • Zone 2: über 10 km bis einschließlich 30 km;
  • Zone 3: über 30 km.


Die jeweilige Höhe der Pauschale wird im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste ausgewiesen. Mit der Fahrzeugpauschale werden insbesondere anteilige Kosten für Fahrzeugbeschaffung, Betrieb, Kraftstoff, Versicherung, Steuern und Fahrzeugvorhaltung abgegolten.

2.6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten
Für vom AG gewünschte oder aus von uns nicht zu vertretenden Gründen notwendige Arbeitsleistungen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden die vereinbarten Zuschläge berechnet.
Sind keine konkreten Zuschläge vereinbart, ist der für vergleichbare Handwerksleistungen ortsübliche Zuschlag geschuldet.
Dies gilt nicht, soweit Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeiten ausschließlich deshalb notwendig werden, weil wir eine von uns zu vertretende Verzögerung aufholen müssen.

2.7 Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis beschreibt Art, Umfang und Qualität der von uns geschuldeten Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie nach dem Vertragszweck zwingend zum vereinbarten Leistungsumfang gehören oder nachträglich beauftragt werden.

2.8 Regiearbeiten
Regiearbeiten werden nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand an Arbeits-, Fahrt- und Maschinenstunden sowie nach dem tatsächlich eingesetzten Material abgerechnet.
Die ausgeführten Arbeiten sollen in Regie- oder Arbeitsberichten dokumentiert werden. Die Berichte werden dem AG oder einem von ihm benannten Vertreter zeitnah in Textform oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
Der AG soll die Berichte innerhalb von fünf Werktagen prüfen und konkrete Einwendungen mitteilen. Eine unterbliebene Unterzeichnung oder Rückmeldung gilt nicht ohne Weiteres als Anerkenntnis der Richtigkeit. Die gesetzlichen Beweisregeln bleiben unberührt.

2.9 Aufmaß
Das Aufmaß dient der Feststellung der tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und bildet bei Einheitspreisverträgen die Grundlage der Abrechnung.
Das Aufmaß erfolgt nach den im Leistungsverzeichnis getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise nach den für das jeweilige Gewerk einschlägigen Abrechnungsregeln und anerkannten Regeln der Technik.

2.10 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen sind Leistungen, die vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst waren und nachträglich vom AG beauftragt werden; aufgrund einer Änderung des vereinbarten Leistungsziels erforderlich werden;
aufgrund bei Vertragsschluss nicht erkennbarer tatsächlicher Umstände zusätzlich notwendig werden; oder
aufgrund einer vom AG zu vertretenden Behinderung, Vorleistung oder Vorgabe entstehen.
Zusatzleistungen sind zusätzlich zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.11 Mengen- und Leistungsänderungen
Mengenänderungen sind Abweichungen zwischen den im Leistungsverzeichnis angenommenen und den tatsächlich ausgeführten Mengen.
Leistungsänderungen liegen vor, wenn der AG Art, Qualität, Ausführung oder Umfang der vereinbarten Leistung ändert oder ergänzende Leistungen verlangt.
Die Vergütung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten ergänzend deren Regelungen.

2.12 Abnahme
Der AG ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Nach Fertigstellung können wir dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber einem Verbraucher treten die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der Frist erklärten Abnahme nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen wurde.
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder sich auf technisch und wirtschaftlich selbstständige, abgeschlossene Teilleistungen beziehen und eine Teilabnahme im Einzelfall zulässig ist.
Die bloße Zahlung der Schlussrechnung ersetzt nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Abnahme. Eine konkludente Abnahme kann sich jedoch nach den gesetzlichen Grundsätzen aus dem Gesamtverhalten des AG ergeben.

2.13 Abschlagsrechnungen
Wir können Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarungen verlangen.
Die abgerechneten Leistungen sind so darzustellen, dass der AG den Leistungsstand und die Berechnung nachvollziehen kann.

2.14 Schlussrechnung
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen erstellen wir eine Schlussrechnung. Darin werden die ausgeführten Leistungen, die maßgeblichen Mengen, vereinbarte Zusatzleistungen, bereits gestellte Abschlagsrechnungen und eingegangene Zahlungen berücksichtigt.

2.15 Gewerk
Ein Gewerk ist eine in sich abgrenzbare Leistung, die einer bestimmten handwerklichen oder technischen Fachrichtung zugeordnet werden kann.

2.16 Mangel
Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, andernfalls für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der AG erwarten kann.
Nicht jede rein optische oder geschmackliche Abweichung stellt einen Mangel dar. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, die vorgesehene Verwendung sowie die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik.
Bei einem Mangel stehen dem AG die gesetzlichen Mängelrechte zu.

2.17 Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung ist die Absicherung der Vergütungsansprüche des AN. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben insbesondere die Rechte des AN nach § 650f BGB unberührt.

2.18 Zwischenaufmaße und Zwischenabrechnungen
Gemeinsam aufgenommene und von beiden Vertragsparteien bestätigte Zwischenaufmaße bilden grundsätzlich die Grundlage der weiteren Abrechnung.
Rechen-, Schreib- oder offensichtliche Messfehler sowie später nachweisbare Abweichungen können berichtigt werden. Gesetzliche Einwendungen gegen die Abrechnung bleiben unberührt.

2.19 Pauschalpreise
Ein Pauschalpreis gilt ausschließlich für den Leistungsumfang, der dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Angebot, Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsunterlagen zu entnehmen ist.
Nachträglich beauftragte Zusatzleistungen, Leistungsänderungen und vom AG verursachte Mehraufwendungen sind nicht vom Pauschalpreis umfasst und werden zusätzlich vergütet.
Entfallen oder ändern sich Teile der pauschal vereinbarten Leistung, richtet sich eine Anpassung der Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den getroffenen Vereinbarungen.

3. Regelungen für werkvertragliche Leistungen

3.1 Ausführung und technische Grundlagen
Die Leistungen werden entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit und nach den bei Vertragsschluss maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt die Rangfolge nach Ziffer 1.2.

3.2 Vergütung bei Einheitspreisverträgen
Bei Einheitspreisverträgen ergibt sich die Vergütung aus den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Mengen.
Die im Angebot ausgewiesene Gesamtsumme stellt bei nur vorläufig ermittelten Mengen eine kalkulatorische Vorausschau dar. Maßgeblich ist die Abrechnung der tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Eine Anpassung von Einheitspreisen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder die gesetzlichen beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung die Regelungen der VOB/B dies vorsehen.

3.3 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Leistungsänderungen und Zusatzleistungen sollen vor ihrer Ausführung hinsichtlich Inhalt und Vergütung in Textform vereinbart werden.
Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Regelungen über Änderungsbegehren, Nachtragsangebote, Anordnungen und Vergütungsanpassungen unberührt.
Ist eine vorherige Abstimmung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich und sind sofortige Maßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich, werden die notwendigen Maßnahmen nach dem nachgewiesenen Aufwand vergütet, soweit wir die Ursache nicht zu vertreten haben.

3.4 Wasser, Strom und Baustellen-WC
Der AG stellt die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse sowie, soweit erforderlich, ein nutzbares Baustellen-WC rechtzeitig zur Verfügung.
Die Anschlüsse müssen funktionsfähig, zugänglich und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.
Die bloße Bereitstellung der Anschlüsse erfolgt unentgeltlich. Verbrauchskosten können uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der auf unseren Auftrag entfallende Verbrauch nachvollziehbar ermittelt und zu den tatsächlichen Bezugskosten abgerechnet wird.

3.5 Zahlungen
Abschlags- und Schlussrechnungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fällig.
Soweit in der Rechnung eine Zahlungsfrist ausgewiesen ist, ist die Rechnung innerhalb dieser Frist zu bezahlen. Für die Fälligkeit einer Schlussrechnung über Werkleistungen bleiben insbesondere die Abnahme und gegebenenfalls die gesetzlichen Anforderungen an die Prüffähigkeit maßgeblich.
Die Weiterleitung einer Rechnung an Versicherungen, Förderstellen, Hausverwaltungen oder sonstige Dritte berührt die Zahlungspflicht des AG nicht. Der AG bleibt unser Vertragspartner und Schuldner der Vergütung, soweit nicht ausdrücklich eine Schuldübernahme durch einen Dritten vereinbart wurde.
Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug, können wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die weitere Leistungserbringung aussetzen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Die Fristen verlängern sich um die Dauer der berechtigten Unterbrechung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Der AG kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt außerdem für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

3.6 Verjährung von Mängelansprüchen
Für Mängelansprüche gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Verjährung beginnt, soweit gesetzlich vorgesehen, mit der Abnahme.
Schäden oder Funktionsstörungen, die nach der Abnahme durch eine nicht vertragsgemäße Bedienung, unterlassene erforderliche Wartung, normale Abnutzung, ungeeignete Betriebsstoffe, äußere Einwirkungen oder Eingriffe Dritter verursacht werden, stellen keinen von uns zu vertretenden Mangel dar.
Ein Eingriff eines Dritten führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Mängelansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit der geltend gemachte Mangel nachweislich durch den Eingriff, die Veränderung, eine unsachgemäße Wartung oder eine sonstige Maßnahme des Dritten verursacht wurde.
Herstellerangaben zu Betrieb, Wartung und Pflege sind zu beachten, soweit sie dem AG zur Verfügung gestellt wurden und ihre Einhaltung zumutbar ist.
Sonderregelungen für Unternehmer ergeben sich aus Ziffer 9.1.

3.7 Termine und Ausführungsfristen
Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Unverbindliche Terminangaben stellen eine voraussichtliche zeitliche Planung dar.
Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen verursacht werden durch:
fehlende oder verspätete Mitwirkung des AG;
nicht rechtzeitig erbrachte Vorleistungen anderer Gewerke;
nachträgliche Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen;
unvorhersehbare technische oder tatsächliche Erschwernisse;
höhere Gewalt;
behördliche Maßnahmen;
Arbeitskämpfe;
nicht von uns zu vertretende Lieferverzögerungen; oder
Zahlungsverzug des AG.
Wir werden den AG über erkennbare erhebliche Verzögerungen informieren.
Für die Haftung wegen Verzögerung gilt Ziffer 8.3.

3.8 Absage vereinbarter Kundentermine
Vereinbarte Kundendienst-, Wartungs-, Besichtigungs- oder Montagermine sind möglichst frühzeitig abzusagen.
Sagt der AG einen verbindlich vereinbarten Termin weniger als 48 Stunden vor dem Termin ab oder ermöglicht er schuldhaft den vereinbarten Zugang beziehungsweise die Durchführung des Termins nicht, können wir eine Ausfallpauschale von 100,00 Euro berechnen.
Dies gilt nur, soweit
der AG die kurzfristige Absage oder die Nichtdurchführung zu vertreten hat;
der für den Auftrag reservierte Zeitraum nicht anderweitig eingesetzt werden konnte; und
uns tatsächlich ein typischer Ausfallschaden entstanden ist.
Dem AG bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
Kann der AG den Termin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht wahrnehmen, fällt keine Ausfallpauschale an.

3.9 Bauzeitenplan
Ein Bauzeitenplan dient grundsätzlich der Koordination und zeitlichen Orientierung.
Darin enthaltene Termine gelten nur dann als verbindliche Vertragsfristen, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

3.10 Prüfung behaupteter Mängel
Kommt der AN einer Aufforderung zur Überprüfung oder Beseitigung eines behaupteten Mangels nach und
gewährt der AG den vereinbarten Zugang schuldhaft nicht; oder
stellt sich heraus, dass objektiv kein Mangel unserer Leistung vorliegt und der AG die unbegründete Beauftragung schuldhaft verursacht hat,
hat der AG die dadurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
Der AG schuldet keine Kostenerstattung, wenn er aufgrund nachvollziehbarer Umstände von einem Mangel unserer Leistung ausgehen durfte.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Verrechnungssätzen.

3.11 Eigenleistungen und vom AG gestellte Materialien
Soweit der AG Eigenleistungen erbringt oder Materialien, Bauteile beziehungsweise Geräte selbst zur Verfügung stellt, übernehmen wir keine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Eigenleistung oder für produktbezogene Mängel der bereitgestellten Gegenstände.
Wir bleiben für die fachgerechte Ausführung unserer eigenen Leistungen verantwortlich.
Eine umfassende Untersuchung der Eigenleistungen oder bereitgestellten Materialien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren oder aufgrund konkreter Umstände zu vermutenden Mängeln bleiben unberührt.
Entstehen durch mangelhafte, ungeeignete oder verspätete Eigenleistungen beziehungsweise Materialien zusätzliche Arbeiten, Wartezeiten, Rückbau-, Anpassungs- oder Wiederholungsarbeiten, sind diese vom AG zusätzlich zu vergüten, soweit wir die Ursache nicht zu vertreten haben.

3.12 Baumarkt- und Onlineprodukte
Ein Anspruch des AG darauf, dass wir von ihm in Baumärkten, im Onlinehandel oder bei sonstigen Dritten erworbene Produkte, Geräte oder Materialien einbauen, besteht nicht.
Die Verwendung solcher Produkte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wir können die Verwendung insbesondere ablehnen, wenn
Herkunft oder Hersteller nicht zuverlässig feststellbar sind;
erforderliche Zulassungen, Kennzeichnungen oder technischen Unterlagen fehlen;
Zweifel an Qualität, Sicherheit, Kompatibilität oder Ersatzteilversorgung bestehen;
das Produkt erkennbar ungeeignet oder beschädigt ist; oder
der Einbau mit einem nicht zumutbaren Haftungs- oder Gewährleistungsrisiko verbunden wäre.
Übernehmen wir den Einbau eines vom AG bereitgestellten Produkts, haften wir für die fachgerechte Ausführung unserer Einbauleistung. Für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Produkt-, Material- oder Herstellungsfehler haften wir nicht, soweit wir diesen weder erkannt haben noch bei der gebotenen Prüfung erkennen mussten.
Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs- oder Montageaufwand wird nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet.

3.13 Materiallieferung durch den AN
Für von uns gelieferte Materialien und Produkte gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Bei Naturprodukten sowie industriell gefertigten Produkten können technisch unvermeidbare, handelsübliche oder innerhalb der maßgeblichen Produktnormen liegende Abweichungen in Farbe, Maserung, Struktur, Format oder Oberfläche auftreten. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit keine konkrete abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
Bei Nachbestellungen kann eine vollständige Übereinstimmung mit früher gelieferten Chargen nicht gewährleistet werden, soweit Unterschiede produktions- oder naturbedingt sind.

3.14 Prüf- und Hinweispflichten
Wir weisen den AG auf erkennbare Umstände hin, die die Qualität, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit unserer Leistung beeinträchtigen können.
Dies gilt auch bei Vorgaben des AG, die nach unserer fachlichen Einschätzung gegen die anerkannten Regeln der Technik oder öffentlich-rechtliche Anforderungen verstoßen.
Der AG hat uns rechtzeitig über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Leistung erschweren, gefährden oder verändern können. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse über:
verdeckte Leitungen;
Boden- und Wandaufbauten;
Gefahrstoffe;
statische Besonderheiten;
behördliche Auflagen;
vorhandene Schäden;
frühere Umbauten; und
die Beschaffenheit von Vorleistungen anderer Gewerke.

3.15 Fehlende Unterlagen und Informationen
Der AG hat die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere Genehmigungen, Bestands- und Leitungspläne, statische Unterlagen, technische Vorgaben und Angaben über verdeckte Installationen.
Soweit notwendige Unterlagen oder Informationen fehlen, dürfen wir die betroffenen Arbeiten zurückstellen oder unterbrechen. Hierdurch entstehende, von uns nicht zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwendungen sind zusätzlich zu vergüten.
Für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der AG ihm bekannte oder von ihm geschuldete Informationen nicht, verspätet oder unrichtig mitgeteilt hat, haften wir nicht, soweit wir den Umstand weder kannten noch erkennen mussten.

3.16 Gefahrstoffe bei älteren Bestandsgebäuden
Bei Arbeiten an älteren Gebäuden oder Gebäudeteilen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhandene Bausubstanz oder verwendete Baustoffe Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, enthalten.
Der AG hat uns vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen, vermuteten oder bereits festgestellten Gefahrstoffen vollständig in Textform zur Verfügung zu stellen.
Soweit nach Art, Lage oder Umfang der vorgesehenen Arbeiten eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hat der AG auf eigene Kosten eine erforderliche fachkundige Erkundung, Untersuchung oder Beprobung der betroffenen Bauteile zu veranlassen und uns die Ergebnisse rechtzeitig vorzulegen, soweit ihn diese Verpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen trifft.
Bis zur Vorlage ausreichender und belastbarer Informationen dürfen wir die betroffenen Arbeiten nicht beginnen, zurückstellen, unterbrechen oder einstellen.
Verzögerungen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, Wartezeiten, weitere Anfahrten und sonstige Mehraufwendungen, die durch fehlende oder unzureichende Angaben beziehungsweise Untersuchungen entstehen, sind vom AG zusätzlich zu vergüten, soweit wir die Ursache nicht zu vertreten haben.
Werden Gefahrstoffe oder ein konkreter Verdacht erst nach Beginn der Arbeiten festgestellt, sind wir berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Erforderliche Schutz-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen sowie hierdurch entstehende Zusatzkosten bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Zwingende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Arbeitsschutzbestimmungen bleiben unberührt.

3.17 Wartung und Service
Wartungs- und Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Außerhalb eines bestehenden Wartungsvertrages werden Arbeits-, Fahrt- und Materialaufwand nach den vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet.
Werden mehrere Einsatzorte im Rahmen einer Fahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten angemessen aufgeteilt.

3.18 Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen sind nachträgliche Änderungs-, Umarbeitungs- oder Neuanfertigungswünsche zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht der Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels dienen.
Bei einer freien Kündigung des Vertrages gelten die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Bereits hergestellte, bestellte oder nicht anderweitig verwertbare Sonderanfertigungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

3.19 Teilkündigung
Kündigt der AG den Vertrag hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils der noch nicht ausgeführten Leistung frei, gelten für den gekündigten Teil die gesetzlichen Bestimmungen über die freie Kündigung eines Werkvertrages.
Wir müssen uns insbesondere ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es gilt die gesetzliche Vermutung für den Vergütungsanteil, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt.

3.20 Fehlersuche, Reparatur und Instandsetzung
Werden wir mit einer Fehlersuche, Diagnose oder der Untersuchung einer Störung beauftragt, ist der hierfür erforderliche und fachgerecht erbrachte Aufwand auch dann zu vergüten, wenn die Ursache nicht gefunden oder eine Reparatur nicht durchgeführt werden kann.
Dies gilt insbesondere bei komplexen, älteren oder bereits durch Dritte veränderten Anlagen, wenn ein bestimmter Reparaturerfolg nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
Wird dagegen die erfolgreiche Beseitigung eines konkret bezeichneten Fehlers als Leistungserfolg vereinbart, richtet sich die rechtliche Einordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.

4. Besondere Regelungen für einzelne Leistungen

4.1 Wartungsfugen und Haarrisse
Elastische Fugen können aufgrund von Bewegung, Temperatur, Feuchtigkeit, Setzung, Alterung und Materialveränderung einer laufenden Wartung unterliegen.
Ein späteres Öffnen oder Reißen einer fachgerecht hergestellten Wartungsfuge stellt nicht allein deshalb einen Mangel dar. Maßgeblich ist, ob die Fuge bei Abnahme fachgerecht hergestellt war und ob die spätere Veränderung auf normalen bauphysikalischen oder nutzungsbedingten Einwirkungen beruht.
Unsere gesetzlichen Mängelpflichten für eine fehlerhafte Herstellung bleiben unberührt.
Technisch unvermeidbare Haarrisse an Materialübergängen, Ecken sowie Wand- und Deckenanschlüssen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen und innerhalb der anerkannten technischen Toleranzen liegen.

4.2 Durchbrüche, Stemmarbeiten, Installationsspuren und Staubschutz
Das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Schlitzen und sonstigen Installationsöffnungen ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich im Leistungsverzeichnis enthalten ist.
Technisch unvermeidbare Spuren an Wand, Boden oder Decke, die durch vertragsgemäß erforderliche Installationsarbeiten entstehen, stellen keinen Mangel dar.
Maler-, Putz-, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Staubschutzwände, besondere Einhausungen oder weitergehende Schutzmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder nach den Umständen zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Schäden erforderlich sind.
Für Beschädigungen gilt die Haftungsregelung in Ziffer 8.3.

4.3 Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel und Smart-Home-Geräte
Soweit wir Geräte liefern und installieren, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Eine vom Hersteller eingeräumte Garantie besteht zusätzlich und nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen. Wir werden eine übertragbare Herstellergarantie an den AG weitergeben, soweit dies möglich ist.
Nach Ablauf unserer gesetzlichen oder vertraglichen Einstandspflicht sind Aus- und Einbau-, Fahrt- und Arbeitskosten nur dann von einer Herstellergarantie umfasst, wenn sich dies aus den Garantiebedingungen ergibt.
Für die datenschutzrechtlich zulässige Nutzung von Video-, Netzwerk-, Kommunikations- oder Smart-Home-Systemen ist grundsätzlich der AG verantwortlich, soweit eine Datenschutzberatung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

4.4 Wasserschadentrocknung
Bei der Trocknung nach einem Wasserschaden können sich bereits durch die Feuchtigkeit geschädigte Bauteile, insbesondere Holzbauteile, Türen, Zargen, Bodenbeläge oder Verkleidungen, verziehen, verfärben oder anderweitig verändern.
Solche Veränderungen stellen keinen Mangel unserer Trocknungsleistung dar, soweit sie auf dem Wasserschaden, der vorhandenen Materialbeschaffenheit oder einer technisch notwendigen Trocknung beruhen und von uns nicht schuldhaft verursacht wurden.

4.5 Duschkabinen
Duschkabinen dienen dem Schutz vor üblichem Spritzwasser. Sie sind regelmäßig nicht mit einer vollständig wasserdichten baulichen Abdichtung gleichzusetzen.
Ein geringfügiger, systembedingt technisch nicht vermeidbarer Wasseraustritt an beweglichen Türen, Profilen oder Anschlussbereichen stellt bei fachgerechter Montage keinen Mangel dar.

4.6 Innen- und Strukturputz
Putzarbeiten sind handwerklich hergestellte Leistungen. Geringfügige, handwerkstypische Unterschiede in Struktur und Oberflächenwirkung stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Ein rein subjektives Nichtgefallen begründet keinen Mangel, sofern keine konkrete Musterfläche oder Oberflächenbeschaffenheit verbindlich vereinbart wurde.

4.7 Naturmaterialien
Naturmaterialien können Unterschiede in Farbe, Struktur, Maserung, Porenbild, Einschlüssen und sonstigen natürlichen Merkmalen aufweisen.
Solche naturbedingten Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit keine bestimmte Beschaffenheit verbindlich vereinbart wurde und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.

4.8 Holz, Oberflächen, Flecken und Reinigung
Bei Holz können Äste, Harzgallen, Maserungsunterschiede und natürliche Farbabweichungen materialtypisch sein.
Holz unterliegt Veränderungen durch Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Nutzung und Bewitterung. Solche natürlichen Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
Schäden oder Flecken, die durch ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel, stehende Feuchtigkeit, aggressive Chemikalien oder eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung entstehen, fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich, soweit sie nicht auf einer mangelhaften Leistung oder unzureichenden, von uns geschuldeten Information beruhen.

4.9 Wärmepumpen
Wärmepumpen verursachen betriebsbedingte Geräusche. Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil Betriebsgeräusche subjektiv als störend empfunden werden, sofern die vereinbarten Eigenschaften sowie die maßgeblichen technischen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Der tatsächliche Energieverbrauch hängt unter anderem von Gebäudezustand, Dämmstandard, Nutzerverhalten, Außentemperatur, gewünschten Raumtemperaturen, Warmwasserverbrauch, Anlagenkonfiguration und Betriebsweise ab.
Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen und keine Garantie eines bestimmten Verbrauchs oder einer bestimmten Einsparung, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.
Vom AG bereitgestellte Daten und Berechnungen dürfen wir grundsätzlich zugrunde legen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für uns nicht erkennbar ist.

4.10 Farbgleichheit
Material, Oberflächenstruktur, Lichteinfall und Lichtfarbe können dazu führen, dass gleich bezeichnete Farben optisch unterschiedlich wirken.
Ein solcher Unterschied stellt keinen Mangel dar, soweit die Produkte der vereinbarten Farbbezeichnung entsprechen.

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig die individuelle Vereinbarung sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Ausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

  1. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
  2. Unsere Preiskalkulation basiert auf Mischkalkulation. (Hier werden anteilig Lohnnebenkosten, Sozialversicherung, allgem. Geschäftskosten und Verwaltungskosten sowie Wagnis und Gewinn mit eingerechnet.)
  3. Wegzeiten zu und vom Einsatzort sind kostenpflichtig. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit und werden zu Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
  4. Fahrzeug-Kosten beinhaltet: Anteilig Fahrzeugbeschaffung, Benzin-, Versicherungskosten und Steuern
    • Nach München – Zone 1 bis 10 km
    • Zone 2 bis 30 km
    • Zone 3 ab 30 km
  5. Bestellte Materialien sind vom Umtausch ausgeschlossen.

  6. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 bis 06:00) oder an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

  7. Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss werden dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

IV. Baumarkt + Onlineprodukte:

Durch einschlägige Erfahrung (Qualität, Plagiate, No Name, China Ware) und die Gewährleistung die wir unseren Kunden geben müssen, werden wir diese Produkte nicht ver/einbauen.

V. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gem. § 615 Satz 1 BGB eine Ausfallpauschale in Höhe von 100,00€ in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden.
  2. Nach der Abnahme des Werkes sind die Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  3. Auch im Fall einer Weiterleitung oder in Rechnungsstellung an Dritte (z.B. Versicherungen etc.), ist der Auftraggeber für den Rechnungsfälligkeitsdatum zeitnahen Ausgleich und die Bezahlung unserer Rechnung verantwortlich.
  4. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Abnahme

Die vereinbarte Werksleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VII. Sachmängel – Verjährung

  1. Bewegungsfugen sind wartungsbedürftig und können deshalb nicht in die Gewährleistung  mit einbezogen werden.
  2. Beim Ändern von Unterputzrohrleitungen können Risse in der Wand auftreten und gegebenenfalls ein Durchbrechen in den angrenzenden Raum erfolgen. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.
  3. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  4. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Bauvertrages für Arbeiten an einem Bauwerks.
    • a) im Falle der Neuerstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
    • b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
      • bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
      • nach Art und Umfang für Konstruktion , Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
      • – und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  5. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 309 Nr. 8B) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk , wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. — bei agilstem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), — bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder – bei werksvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  6. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritte oder durch normalen bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  7. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach unda) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt (Reparaturarbeiten) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

  • a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  • b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden werden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §946 ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.